Es erbietet große Freiheit und die Hauptregel lautet: Störe nicht, zerstöre nichts.
Das Allgemeine Nutzungsrecht besagt u.a. daß man :
- zu Fuß oder auf Skiern den Grund und Boden anderer überqueren darf
- eine Nachtoder einige Nächte auf anderer Grundzelten darf
- wilde Beeren und Blumen pflücken darf, soweit sie nicht unter Naturschutz stehen
- nicht Feueranmachen darf wenn Brandgefahr besteht
- nicht Äste, Zweige, Rinde u.s.w. von lebenden Bäumen brechen darf
- nicht ohne Erlaubnis Hausgrundstücke betretten darf ( respektiere den Hausfrieden)
Nehmen Sie Abfälle wieder mit. Verlassen Sie den Lagerplatz so wie Sie ihn selbst vorfinden möchten.
Angeln ist nicht im Allgemeinen Nutzungsrecht enthalten, die Vorschriften wechseln von Platz zu Platz.
Achtung! In den Nationalparks gelten besondere Regeln und Vorschriften.
Das Fahren mit Motorfahrzeugen ist nur mit Ausnahmegenehmigungen erlaubt.
Weitere Informationen finde Sie unter Amt für Umweltschutz.
Für die Samen ist das Gebirge ein Arbeitsplatz.
Nehmen Sie Rücksicht beachten Sie besonders :
- Zerstreuen Sie nicht Renntierherden, halten Sie bitte Abstand.
- Hunde müssen unter Aufsicht und an der Leine gehalten werden.
- Skooterfahren auf für Skooter zugelassene Pisten.
In der Zeit vom 1. März bis zum 20. August gilt Leinenzwang für Hunde in ganz Schweden.
In Ljungdalen gilt das ganze Jahr Leinenzwang, freilaufende Hunde sind nicht erlaubt.
Das Jagdgesetz besagt, dass „Hunde daran gehindert werden müssen dort frei herumzulaufen, wo es Wild gibt“. Das staatliche Amt für Umweltschutz hat das Gesetz so ausgelegt, dass ein Hund, der daran gehindert werden soll frei herumzulaufen, an der Leine zu führen ist.
Das Gesetz soll Wildtiere in der Saison schützen, in der sie ihre Jungen werfen und in der die jungen Vögel schlüpfen.
Die Flächen, auf die das Gesetz hinweist, sind alle Naturgelände, aber auch größere Parkanlagen und ähnliches.
Auch in anderen Jahreszeiten muss der Hund so beaufsichtigt werden, dass er daran gehindert wird, Wildtiere zu verfolgen.
Ein freilaufender Hund darf vom Jagdrechtsinhaber, der oft der Grundbesitzer oder dessen Vertreter ist, angeleint werden.
Lässt sich der Hund nicht einfangen, läuft er Gefahr erschossen zu werden. Dasselbe gilt für Hunde, die frei zwischen Weidevieh herumlaufen und zum Beißen neigen.
In Gegenden, in der Rentierzucht betrieben wird, sind Hunde, die nicht als Arbeitshunde benutzt werden, an der Leine zu führen.
Das gilt auch, wenn die Rentiere getrieben werden.
In bestimmten Fällen gilt unbedingter Leinenzwang, das Gesetz ist da sehr deutlich. In Nationalparks müssen Hunde ausnahmslos an der Leine geführt werden. In manchen Nationalparks sind Hunde überhaupt nicht erlaubt.
Alle Nationalparks haben ihre eigenen Vorschriften, aus denen hervorgeht, was im jeweiligen Park gilt. Auf der Internetseite des staatlichen Amtes für Umweltschutz finden Sie die Vorschriften für die verschiedenen Nationalparks.
In den meisten Naturschutzgebieten herrscht Leinenzwang, vor allem in Gebieten mit empfindlicher Tierwelt und vielen Besuchern. Beachten Sie bitte das Hinweisschild am Eingang des Naturschutzgebietes. Nähere Informationen bekommen Sie bei der Provinzialregierung und der Kommune.
Die Provinzialregierung kann, gestützt auf die Jagdverordnung, Leinenzwang beschließen. Der Beschluss kann für die Zeit vom 1. März bis zum 20. August gelten, aber auch für andere Zeiten. In jeder Kommune kann es örtliche Vorschriften geben.
Hundebesitzer haben so genannte „strikte Haftung“ für ihren Hund. Das heißt, Sie als Hundebesitzer haften sogar für Schäden, die Ihr Hund verursacht, während er vorübergehend von einer anderen Person beaufsichtigt wird. Zur Haftung gehört auch, dass man die geltenden Gesetze und Vorschriften kennt